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Art. 5

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,

Typ

Vertrag - Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 334/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege kündigt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010428

Dokumentnummer

NOR12132933

alte Dokumentnummer

N8198215288A