Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
1. ABSCHNITT
Wahl der Vorstandsmitglieder
§ 1. (1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer (im folgenden „Kammer'' genannt) einen Wahlkreis.Paragraph eins, (1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer (im folgenden „Kammer'' genannt) einen Wahlkreis.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Vorstand der Kammer anläßlich der Anordnung der Vornahme der Wahl bestimmen, daß mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
Dokumentnummer
NOR12132940
Alte Dokumentnummer
N8198240278L