Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 10, (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.

  1. Absatz 2,Das Wahlrecht juristischer Personen, die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind, ist durch Vertreter auszuüben, die von den zuständigen Organen der juristischen Person hiezu entsprechend bevollmächtigt sind.
  2. Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  3. Absatz 4,Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen des Absatz eins, wahlberechtigt, wenn sie bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend gemeldet sind.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132949

Alte Dokumentnummer

N8198240287L