Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 10. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.Paragraph 10, (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.
(2)Absatz 2,Das Wahlrecht juristischer Personen, die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind, ist durch Vertreter auszuüben, die von den zuständigen Organen der juristischen Person hiezu entsprechend bevollmächtigt sind.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4)Absatz 4,Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wahlberechtigt, wenn sie bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend gemeldet sind.Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen des Absatz eins, wahlberechtigt, wenn sie bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend gemeldet sind.
Dokumentnummer
NOR12132949
Alte Dokumentnummer
N8198240287L