Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von wenigstens dreizehn Wochen liegt.Paragraph 9, (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von wenigstens dreizehn Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des amtlichen Stimmzettels an die Kreiswahlkommission ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenen amtlichen Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen;
wo und in welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen;
die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper der selbständigen und angestellten Apotheker zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Kammer;
die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
ferner die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in dem Vorstand aus dem betreffenden Wahlkreis von den beiden Wahlkörpern der selbständigen und der angestellten Apotheker zu wählen sind; weiters die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge von einer der im § 12 Abs. 2 angeführten Mindestanzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; schließlich, daß einer der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe anzuführen ist, anderenfalls der Erstunterzeichnete als solcher gilt;ferner die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in dem Vorstand aus dem betreffenden Wahlkreis von den beiden Wahlkörpern der selbständigen und der angestellten Apotheker zu wählen sind; weiters die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge von einer der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Mindestanzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; schließlich, daß einer der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe anzuführen ist, anderenfalls der Erstunterzeichnete als solcher gilt;
wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden;
wo und wann die Wählerverzeichnisse und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können.
Dokumentnummer
NOR12132948
Alte Dokumentnummer
N8198240286L