Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommissionen entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Vorsitzende hat jedem Vertrauensmann einen Eintrittsschein auszustellen, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu. Paragraph 8, Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommissionen entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Vorsitzende hat jedem Vertrauensmann einen Eintrittsschein auszustellen, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu.
Dokumentnummer
NOR12132947
Alte Dokumentnummer
N8198240285L