Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.Paragraph 12, (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise müssen schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorgelegt werden. Sie müssen von der nachstehend angeführten Mindestanzahl von Kammermitgliedern eines jeden Wahlkörpers unterzeichnet sein:
1. Burgenland ............................................ je 6,
2. Kärnten ............................................... je 8,
3. Niederösterreich ...................................... je 25,
4. Oberösterreich ........................................ je 20,
5. Salzburg .............................................. je 6,
6. Steiermark ............................................ je 20,
7. Tirol ................................................. je 6,
8. Vorarlberg ............................................ je 3,
9. Wien .................................................. je 50.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat
ein Verzeichnis und die Unterschriften von mindestens doppelt so vielen Wahlwerbern als Mitglieder für den Vorstand der Kammer im Wahlkreis vom betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift, sowie, ob es sich um einen selbständigen oder angestellten Apotheker handelt;
einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
(4)Absatz 4,Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(5)Absatz 5,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.