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§ 12

Fassungen
22.06.1991 bis 11.09.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1222.06.199111.09.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.06.1991

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 12, (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise müssen schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorgelegt werden. Sie müssen von der nachstehend angeführten Mindestanzahl von Kammermitgliedern eines jeden Wahlkörpers unterzeichnet sein:

  1. Burgenland ............................................ je  6,

  2. Kärnten ............................................... je  8,

  3. Niederösterreich ...................................... je 25,

  4. Oberösterreich ........................................ je 20,

  5. Salzburg .............................................. je  6,

  6. Steiermark ............................................ je 20,

  7. Tirol ................................................. je  6,

  8. Vorarlberg ............................................ je  3,

  9. Wien .................................................. je 50.

  1. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis und die Unterschriften von mindestens doppelt so vielen Wahlwerbern als Mitglieder für den Vorstand der Kammer im Wahlkreis vom betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift, sowie, ob es sich um einen selbständigen oder angestellten Apotheker handelt;
    2. Ziffer 2
      einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
  2. Absatz 4,Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
  3. Absatz 5,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Schlagworte

Familienname

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132951

Alte Dokumentnummer

N8198240289L