Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 14. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Kammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.Paragraph 14, (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Kammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker oder für den Wahlkörper der angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper nur je ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im betreffenden Wahlkreis zu entfallen hat.
(3)Absatz 3,Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so hat die Hauptwahlkommission die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Hauptwahlkommission hat dafür zu sorgen, daß die zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
Dokumentnummer
NOR12132953
Alte Dokumentnummer
N8198240291L