Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1420.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 14, (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Kammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.

  1. Absatz 2,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker oder für den Wahlkörper der angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper nur je ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im betreffenden Wahlkreis zu entfallen hat.
  2. Absatz 3,Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so hat die Hauptwahlkommission die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Hauptwahlkommission hat dafür zu sorgen, daß die zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132953

Alte Dokumentnummer

N8198240291L