Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1520.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 15, (1) Das Kammeramt der Kammer hat den Kreiswahlkommissionen binnen einer Woche nach Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge Verzeichnisse der Kammerangehörigen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Diese Verzeichnisse sind vom Kammeramt für jeden Wahlkreis anzulegen. In jedem Verzeichnis sind die Kammermitglieder für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker getrennt alphabetisch zu ordnen und fortlaufend zu numerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind in die Verzeichnisse nicht aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Kreiswahlkommission hat die Verzeichnisse nach Absatz 2, spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz und bei jeder Landesgeschäftsstelle der Kammer mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß von den Kammermitgliedern Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Auflegen des Wählerverzeichnisses bei der Kreiswahlkommission eingebracht werden können.
  3. Absatz 4,Ergeben sich Zweifel darüber, in welchen Wahlkörper ein Wahlberechtigter aufzunehmen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
  4. Absatz 5,Wahlberechtigte, die Eigentümer oder Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke eine solche als angestellter Apotheker in anderen Apotheken ausüben, sind ausschließlich in das Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in den für die Apotheke, an welcher das Eigentum oder Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
  5. Absatz 6,Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Ausschreibung der Wahl vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Dienstleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so ist der angestellte Apotheker in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, für welchen er sich entscheidet.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132954

Alte Dokumentnummer

N8198240292L