Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 17. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Kammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.Paragraph 17, (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Kammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige amtliche Stimmzettel herzustellen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12132956
Alte Dokumentnummer
N8198240294L