Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2220.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 22, (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauensmännern Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

  1. Absatz 2,Wahlberechtigte haben den anhängenden Kuvertabschnitt des amtlichen Wahlkuverts vor der Stimmabgabe abzutrennen, vor die Wahlkommission zu treten, ihren Namen zu nennen und die Identität nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.
  3. Absatz 4,Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels, so hat ihm der Vorsitzende ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel nach Abtrennung des Anhängeabschnittes mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Vorsitzenden zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
  4. Absatz 5,Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
  5. Absatz 6,Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist in das Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132961

Alte Dokumentnummer

N8198240299L