Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 23. (1) Das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel kann auch durch die Post an die Kreiswahlkommission eingesendet werden. Der Wähler hat auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift oder leserliche Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.Paragraph 23, (1) Das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel kann auch durch die Post an die Kreiswahlkommission eingesendet werden. Der Wähler hat auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift oder leserliche Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat dafür zu sorgen, daß auf den einlangenden Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens vermerkt werden. Diese Kuverts sind ungeöffnet unter Verschluß bis zu ihrer Öffnung am Wahltag aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12132962
Alte Dokumentnummer
N8198240300L