Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2420.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 24, (1) Wenn die für die Abgabe der Stimmen am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.

  1. Absatz 2,Nach Abschluß der Stimmabgabe hat die Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
  2. Absatz 3,Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt ersichtliche Name im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen oder der angestellten Apotheker des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name in den Wählerverzeichnissen nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
  3. Absatz 4,Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so ist er dort abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
  4. Absatz 5,Hierauf hat der Vorsitzende den Anhängeabschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und dem Wählerverzeichnis anzuschließen. Das Wahlkuvert hat er im geschlossenen Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen.
  5. Absatz 6,Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
  6. Absatz 7,Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132963

Alte Dokumentnummer

N8198240301L