Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 24. (1) Wenn die für die Abgabe der Stimmen am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.Paragraph 24, (1) Wenn die für die Abgabe der Stimmen am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß der Stimmabgabe hat die Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
(3)Absatz 3,Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt ersichtliche Name im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen oder der angestellten Apotheker des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name in den Wählerverzeichnissen nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4)Absatz 4,Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so ist er dort abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
(5)Absatz 5,Hierauf hat der Vorsitzende den Anhängeabschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und dem Wählerverzeichnis anzuschließen. Das Wahlkuvert hat er im geschlossenen Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen.
(6)Absatz 6,Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(7)Absatz 7,Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12132963
Alte Dokumentnummer
N8198240301L