Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2320.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 23, (1) Das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel kann auch durch die Post an die Kreiswahlkommission eingesendet werden. Der Wähler hat auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift oder leserliche Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat dafür zu sorgen, daß auf den einlangenden Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens vermerkt werden. Diese Kuverts sind ungeöffnet unter Verschluß bis zu ihrer Öffnung am Wahltag aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132962

Alte Dokumentnummer

N8198240300L