Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2520.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 25, (1) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
  2. Ziffer 2
    die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
  4. Ziffer 4
    den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  1. Absatz 2,Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und nach Wahlkörpern getrennt festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Absatz 3,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in den vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.
  3. Absatz 4,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder
    5. Ziffer 5
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
  4. Absatz 5,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
  5. Absatz 6,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absatz 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132964

Alte Dokumentnummer

N8198240302L