Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 25. (1) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:Paragraph 25, (1) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und nach Wahlkörpern getrennt festzustellen:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)Absatz 3,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in den vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.
(4)Absatz 4,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte oder
überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
(5)Absatz 5,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(6)Absatz 6,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absatz 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Dokumentnummer
NOR12132964
Alte Dokumentnummer
N8198240302L