Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2720.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 27, (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu prüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge in jedem Wahlkreis bei jedem Wahlkörper entfallenden Mandate ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und Fünftel geschrieben. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalen zu berechnen. Wahlzahl ist, wenn ein Vorstandsmitglied zu wählen ist, die größte, bei zwei Mitgliedern die zweitgrößte, bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
    2. Ziffer 2
      Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
  2. Absatz 3,Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132966

Alte Dokumentnummer

N8198240304L