Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 30. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind von der Hauptwahlkommission unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach der Verständigung abgelehnt wird. Ansonsten gilt der Gewählte mit der Zustellung der Verständigung als Vorstandsmitglied. Paragraph 30, Die gewählten Vorstandsmitglieder sind von der Hauptwahlkommission unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach der Verständigung abgelehnt wird. Ansonsten gilt der Gewählte mit der Zustellung der Verständigung als Vorstandsmitglied.
Dokumentnummer
NOR12132969
Alte Dokumentnummer
N8198240307L