Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
2. ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter
§ 31. Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Vorstandes hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Kammer oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes einzuberufen. In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwölf gewählten Vorstandsmitgliedern jedes Wahlkörpers erforderlich. Die Funktionsperiode des neu gewählten Vorstandes beginnt mit Ablauf der Funktionsperiode des zuletzt im Amt befindlichen Vorstandes. Paragraph 31, Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Vorstandes hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Kammer oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes einzuberufen. In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwölf gewählten Vorstandsmitgliedern jedes Wahlkörpers erforderlich. Die Funktionsperiode des neu gewählten Vorstandes beginnt mit Ablauf der Funktionsperiode des zuletzt im Amt befindlichen Vorstandes.
Dokumentnummer
NOR12132970
Alte Dokumentnummer
N8198240308L