Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
20.03.1986 bis 11.09.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3120.03.198611.09.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

20.03.1986

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

2. ABSCHNITT

Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter

Paragraph 31, Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Vorstandes hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Kammer oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes einzuberufen. In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwölf gewählten Vorstandsmitgliedern jedes Wahlkörpers erforderlich. Die Funktionsperiode des neu gewählten Vorstandes beginnt mit Ablauf der Funktionsperiode des zuletzt im Amt befindlichen Vorstandes.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132970

Alte Dokumentnummer

N8198240308L