Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß der Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in einer Niederschrift verzeichnet werden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12132973
Alte Dokumentnummer
N8198240311L