Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7, (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission und Kreiswahlkommissionen) sind von ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen, bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.

  1. Absatz 2,Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) in den Wahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Kammer verpflichtet ist.
  2. Absatz 3,Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld, Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen) ist von der Hauptwahlkommission festzusetzen.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132946

Alte Dokumentnummer

N8198240284L