Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 7. (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission und Kreiswahlkommissionen) sind von ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen, bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.Paragraph 7, (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission und Kreiswahlkommissionen) sind von ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen, bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.
(2)Absatz 2,Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) in den Wahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Kammer verpflichtet ist.
(3)Absatz 3,Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld, Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen) ist von der Hauptwahlkommission festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12132946
Alte Dokumentnummer
N8198240284L