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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1982 — BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1982 BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,

Typ

Vertrag - UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 334/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von in der Regel jeweils zwei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010431

Dokumentnummer

NOR12132937

alte Dokumentnummer

N8198236497L