Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.08.1982 — BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.1982 BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,

Typ

Vertrag - UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 334/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010431

Dokumentnummer

NOR12132938

alte Dokumentnummer

N8198236498L