Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Produktsicherheitsbeirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein Beirat zu errichten; er besteht aus acht Mitgliedern (Produktsicherheitsbeirat).Paragraph 10, (1) Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein Beirat zu errichten; er besteht aus acht Mitgliedern (Produktsicherheitsbeirat).
(2)Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; er kann sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
Schlagworte
Kommission, Beiratszusammensetzung
Dokumentnummer
NOR12133106
Alte Dokumentnummer
N8198317238R