Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden und die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderliche Kontrollen in Betrieben und deren Lagerräumen durchzuführen und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben von Produkten zu entnehmen. Die Kontrollen sind, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden durchzuführen. Bei den Amtshandlungen sind Störungen oder Behinderungen des Betriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.Paragraph 9, (1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden und die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderliche Kontrollen in Betrieben und deren Lagerräumen durchzuführen und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben von Produkten zu entnehmen. Die Kontrollen sind, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden durchzuführen. Bei den Amtshandlungen sind Störungen oder Behinderungen des Betriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen und insbesondere durch Erteilung notwendiger Auskünfte und Vorlage notwendiger Unterlagen zu erleichtern.Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Absatz eins, zu ermöglichen und insbesondere durch Erteilung notwendiger Auskünfte und Vorlage notwendiger Unterlagen zu erleichtern.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die gemäß Absatz 2, erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(4)Absatz 4,Über die Probenentnahme ist dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist.Über die Probenentnahme ist dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist.
Schlagworte
Prüfung, Verständigungspflicht, Auskunftspflicht,
Entschädigungsleistung
Dokumentnummer
NOR12133105
Alte Dokumentnummer
N8198317237R