Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1984 bis 31.01.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198431.01.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Produktsicherheitsbeirat

Paragraph 10, (1) Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein Beirat zu errichten; er besteht aus acht Mitgliedern (Produktsicherheitsbeirat).

  1. Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; er kann sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Schlagworte

Kommission, Beiratszusammensetzung

Gesetzesnummer

10010438

Dokumentnummer

NOR12133106

Alte Dokumentnummer

N8198317238R