Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Dem Beirat obliegtParagraph 11, (1) Dem Beirat obliegt
die Erstattung von Gutachten über gemäß § 7 zu treffende Maßnahmen;die Erstattung von Gutachten über gemäß Paragraph 7, zu treffende Maßnahmen;
die Beratung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz in allen nicht unter die Z 1 fallenden Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;die Beratung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz in allen nicht unter die Ziffer eins, fallenden Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;
der Austausch von Erfahrungen über den Schutz vor gefährlichen Produkten mit anderen Stellen.
(2)Absatz 2,Die Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 sind dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu erstatten; ist dieser für Maßnahmen nicht zuständig, die gemäß § 7 oder im Sinne des § 2 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu treffen sind, so hat er die Gutachten unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.Die Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu erstatten; ist dieser für Maßnahmen nicht zuständig, die gemäß Paragraph 7, oder im Sinne des Paragraph 2, auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu treffen sind, so hat er die Gutachten unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann dem Beirat für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs. 1 Z 1 eine Frist setzen. Kommt ein einheitliches Gutachten des Beirates nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, so ist eine Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Beiratsmitglieder vorzulegen; Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann dem Beirat für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Frist setzen. Kommt ein einheitliches Gutachten des Beirates nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, so ist eine Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Beiratsmitglieder vorzulegen; Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte mit anderen Stellen austauschen (Abs. 1 Z 3).Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte mit anderen Stellen austauschen (Absatz eins, Ziffer 3,).
Schlagworte
Begutachtung, Gutachtenerstattung, Erfahrungsaustausch, Fristsetzung,
Datenaustausch, Beiratsobliegenheiten
Dokumentnummer
NOR12133107
Alte Dokumentnummer
N8198317239R