Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1984 bis 31.01.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198431.01.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 11, (1) Dem Beirat obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erstattung von Gutachten über gemäß Paragraph 7, zu treffende Maßnahmen;
  2. Ziffer 2
    die Beratung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz in allen nicht unter die Ziffer eins, fallenden Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;
  3. Ziffer 3
    der Austausch von Erfahrungen über den Schutz vor gefährlichen Produkten mit anderen Stellen.
  1. Absatz 2,Die Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu erstatten; ist dieser für Maßnahmen nicht zuständig, die gemäß Paragraph 7, oder im Sinne des Paragraph 2, auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu treffen sind, so hat er die Gutachten unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann dem Beirat für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Frist setzen. Kommt ein einheitliches Gutachten des Beirates nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, so ist eine Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Beiratsmitglieder vorzulegen; Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte mit anderen Stellen austauschen (Absatz eins, Ziffer 3,).

Schlagworte

Begutachtung, Gutachtenerstattung, Erfahrungsaustausch, Fristsetzung, Datenaustausch, Beiratsobliegenheiten

Gesetzesnummer

10010438

Dokumentnummer

NOR12133107

Alte Dokumentnummer

N8198317239R