Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 12. Das Amt eines Beiratsmitglieds ist ein unbesoldetes Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Paragraph 12, Das Amt eines Beiratsmitglieds ist ein unbesoldetes Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
Dokumentnummer
NOR12133108
Alte Dokumentnummer
N8198317240R