Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 13. (1) Jede der im § 10 Abs. 2 angeführten Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.Paragraph 13, (1) Jede der im Paragraph 10, Absatz 2, angeführten Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann den Sitzungen des Beirates Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Vorschläge hiefür dürfen vom Beirat nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses erstattet werden. Sachverständige und Auskunftspersonen haben kein Stimmrecht; Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr Hauptwohnsitz oder Dienstort mit dem Tagungsort nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,An den Sitzungen des Beirates dürfen Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.
Schlagworte
Fachmann, Beiratszusammensetzung, Reisekosten
Dokumentnummer
NOR12137627
Alte Dokumentnummer
N8199438566J