Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.10.1983 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 171/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.198331.01.1995 BGBl. Nr. 171/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 171/1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 14, Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt oder die Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht

Gesetzesnummer

10010438

Dokumentnummer

NOR12133110

Alte Dokumentnummer

N8198317242R