Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1983 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 171/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.198331.01.1995 BGBl. Nr. 171/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 171/1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Maßnahmenkatalog

Paragraph 5, Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind

  1. Ziffer eins
    die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen Maßnahmen betreffend die Darbietung (insbesondere die Art und die Beschaffenheit der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten;
  2. Ziffer 2
    Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
  3. Ziffer 3
    die Festlegung bestimmter erforderlicher oder auszuschließender Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften von Produkten;
  4. Ziffer 4
    Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs oder sonstiger Überlassung von Produkten (zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart oder der Verpackung);
  5. Ziffer 5
    die Verpflichtung, auf eine der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entsprechende Weise vor der Gefährlichkeit von Produkten zu warnen und Verhaltenshinweise zur Vermeidung der Gefahr zu geben.

Schlagworte

Verkaufsverbot, Verkaufsbeschränkung, Warnung, Betriebsanleitung, Werbung, Schutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10010438

Dokumentnummer

NOR12133101

Alte Dokumentnummer

N8198317233R