Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmenkatalog
§ 5. Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind Paragraph 5, Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind
die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen Maßnahmen betreffend die Darbietung (insbesondere die Art und die Beschaffenheit der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten;
Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
die Festlegung bestimmter erforderlicher oder auszuschließender Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften von Produkten;
Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs oder sonstiger Überlassung von Produkten (zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart oder der Verpackung);
die Verpflichtung, auf eine der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entsprechende Weise vor der Gefährlichkeit von Produkten zu warnen und Verhaltenshinweise zur Vermeidung der Gefahr zu geben.
Schlagworte
Verkaufsverbot, Verkaufsbeschränkung, Warnung, Betriebsanleitung,
Werbung, Schutzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12133101
Alte Dokumentnummer
N8198317233R