Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 6. (1) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.Paragraph 6, (1) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie Leiter von Krankenanstalten und von staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen bzw. Leiter von Anstalten, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein gefährliches Produkt unter Angabe jener Daten, die zur Feststellung der Nämlichkeit des Produkts, seiner Verwendung und der Art der Gefährdung notwendig sind, unverzüglich dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu melden. Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Hersteller, Importeur oder Vertreiber des Produkts hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung ermittelter Daten hat zu erfolgen, wenn der Hersteller, Importeur oder Vertreiber des Produkts die Unrichtigkeit der Daten nachweist, deren Löschung er beantragt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der für die Meldung gemäß Abs. 2 zu verwendenden Formulare festlegen.Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der für die Meldung gemäß Absatz 2, zu verwendenden Formulare festlegen.
Anmerkung
Zu den Meldungen gemäß Abs. 2 siehe die Verordnung vom 16. Jänner
1987, BGBl. Nr. 43/1987.
Schlagworte
Amtswegigkeit, ADV, EDV, Anstaltsleiter, Meldepflicht,
Produktbeschreibung
Dokumentnummer
NOR12133102
Alte Dokumentnummer
N8198317234R