Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Pflichten
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 15 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß Paragraph 15, zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß § 75a unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß Paragraph 75 a, unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
NOR40071276