Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausbildung
§ 1. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung für Aufsichtsorgane zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfaßten Waren ist die Teilnahme am Ausbildungslehrgang (§§ 2 bis 6).Paragraph eins, (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung für Aufsichtsorgane zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfaßten Waren ist die Teilnahme am Ausbildungslehrgang (Paragraphen 2 bis 6).
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Lehrgangsteilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133004
Alte Dokumentnummer
N8198311456Y