Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Anträge auf Zulassung sind an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz spätestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges zu richten, wobei die Erfüllung der allgemeinen Bestimmungen der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) nachzuweisen ist. Paragraph 3, Anträge auf Zulassung sind an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz spätestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges zu richten, wobei die Erfüllung der allgemeinen Bestimmungen der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) nachzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133006
Alte Dokumentnummer
N8198311458Y