Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Fachgebiete vorzutragen:Paragraph 6, (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Fachgebiete vorzutragen:
Grundzüge der Ernährungslehre und Toxikologie unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Umweltbelastung auf
Lebensmittel:
20 Stunden
Grundzüge der Mikrobiologie, Hygiene im Lebensmittelverkehr,
Wasser:
30 Stunden
Warenkunde, Technologie und Chemie sowie Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches hinsichtlich der
Lebensmittel tierischer Herkunft (Fachgebiet):
70 Stunden
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und der Verzehrprodukte (Fachgebiet):
105 Stunden
Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Gebrauchsgegenstände (Fachgebiet):
15 Stunden
Lebensmittelrecht einschließlich der Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze, des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung:
60 Stunden
Durchführung der Lebensmittelkontrolle einschließlich der Technik der Probenziehung:
30 Stunden
Radiologie und radiologische Voruntersuchungen:
5 Stunden.
(2)Absatz 2,In dem im Abs. 1 genannten Stundenausmaß sind praktische Übungen und Exkursionen enthalten. Die Stundenanzahl darf aus organisatorischen Gründen geringfügig über- oder unterschritten werden.In dem im Absatz eins, genannten Stundenausmaß sind praktische Übungen und Exkursionen enthalten. Die Stundenanzahl darf aus organisatorischen Gründen geringfügig über- oder unterschritten werden.
(3)Absatz 3,Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist der weitere Besuch zu untersagen (§ 3).Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist der weitere Besuch zu untersagen (Paragraph 3,).
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133009
Alte Dokumentnummer
N8198311461Y