Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. (1) Die Prüfungen sind nicht später als drei Wochen nach Beendigung des Ausbildungslehrganges abzuhalten.Paragraph 8, (1) Die Prüfungen sind nicht später als drei Wochen nach Beendigung des Ausbildungslehrganges abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen aus allen im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebieten sind von den Prüfungskommissären bzw. Ersatzprüfern als mündliche Einzelprüfungen abzuhalten.Die Prüfungen aus allen im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Fachgebieten sind von den Prüfungskommissären bzw. Ersatzprüfern als mündliche Einzelprüfungen abzuhalten.
(3)Absatz 3,Bei den Prüfungen sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes der Gebietskörperschaften als Zuhörer zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133011
Alte Dokumentnummer
N8198311463Y