Rechtstracker.at

Art. 10a

Fassungen
ab 18.12.1992 — BGBl. Nr. 283/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10a heute18.12.1992 BGBl. Nr. 283/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10 a

Inkrafttretensdatum

18.12.1992BGBl. Nr. 283/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 10bis

1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäß diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.

3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als „Sekretariat“ bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.

4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.

5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10010446

Dokumentnummer

NOR12136594

Alte Dokumentnummer

N8199327616J