Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1983Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 11
1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12133046
Alte Dokumentnummer
N8198312833L