Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1993Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 12
1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
Unterzeichnungen dieses übereinkommens;
Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem übereinkommen;
Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem übereinkommen;
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses übereinkommens;
Notifikationen von Kündigungen dieses übereinkommens;
2. Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta eintragen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12136595
Alte Dokumentnummer
N8199327617J