Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 18.12.1992 — BGBl. Nr. 283/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute18.12.1992 § → § BGBl. Nr. 283/1993
Art. 1216.04.198317.12.1992 BGBl. Nr. 225/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.12.1992BGBl. Nr. 283/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 12

1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von

  1. Litera a
    Unterzeichnungen dieses übereinkommens;
  2. Litera b
    Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem übereinkommen;
  3. Litera c
    Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem übereinkommen;
  4. Litera d
    dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses übereinkommens;
  5. Litera e
    Notifikationen von Kündigungen dieses übereinkommens;

2. Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta eintragen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.

Schlagworte

Wasservogel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10010446

Dokumentnummer

NOR12136595

Alte Dokumentnummer

N8199327617J