Kurztitel
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1983Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR WANDERNDE ARTEN
Artikel 10
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen römisch zwei und römisch drei aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
2. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Artikel 7 Absatz 3 lit. a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.2. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Artikel 7 Absatz 3 Litera a, festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang römisch drei aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.