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Art. 9

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 372/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 372/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 372/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 9

1. Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen:

  • Strichaufzählung
    zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
  • Strichaufzählung
    zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
  • Strichaufzählung
    im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
  • Strichaufzählung
    für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;
  • Strichaufzählung
    um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.

2. Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß alle zwei Jahre über die nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:

  • Strichaufzählung
    die Populationen, die von den Ausnahmen erfaßt wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare;
  • Strichaufzählung
    die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel;
  • Strichaufzählung
    die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden;
  • Strichaufzählung
    die Behörde, die befugt ist zu erklären, daß die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen;
  • Strichaufzählung
    die Kontrollmaßnahmen.

Schlagworte

Pflanzenwelt

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133060

Alte Dokumentnummer

N8198314869L