Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1985 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 300/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198528.02.1997 BGBl. Nr. 300/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 300/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Phosphatgehalt aufweisen, der die in der Anlage festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Soweit es im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch Phosphate erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie strengere als die gemäß Absatz eins, festgelegten Obergrenzen sowie Höchstmengen für Phosphate in anderen Waschmitteln (Paragraph eins, Absatz eins und 2) festzusetzen.
  3. Absatz 3,Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Belastungen durch Phosphate erforderlich ist und ein Ersatzstoff zur Verfügung steht, von dem Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nicht oder zumindest in geringerem Maße zu erwarten sind, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie und auf gesamtwirtschaftliche Interessen durch Verordnung das Inverkehrbringen phosphathältiger Waschmittel zu beschränken oder zu verbieten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie das für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforderliche Verfahren festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133322

Alte Dokumentnummer

N8198411507Y