Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Höchstmengen von in Waschmitteln enthaltenen anderen Stoffen
§ 5.Paragraph 5,
Soweit es im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe gelegen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung waschaktive Substanzen, Waschmittelaufbaustoffe, Sonderzusätze oder Hilfsstoffe zu bezeichnen und unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie sowie auf gesamtwirtschaftliche Interessen Höchstmengen für diese Stoffe in Waschmitteln festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12133323
Alte Dokumentnummer
N8198411508Y