Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1984Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR12133360
Alte Dokumentnummer
N8198412856L