Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1984Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen. Die Arten der Anlagen im Sinne des Paragraph 48, Litera e, des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR12133359
Alte Dokumentnummer
N8198412855L