Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1984Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden. Haben Messungen gemäß Paragraph 7, (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den Paragraphen 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR12133353
Alte Dokumentnummer
N8198412849L