Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
§ 50. Die Vollversammlung ist zur Wahrung der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für die Paragraph 50, Die Vollversammlung ist zur Wahrung der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für die
Wahl des Kammervorstandes;
Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten;
Wahl des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds;
Wahl des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds;
Wahl des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds;
Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Kammervorstandes;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
Erlassung einer Umlagenordnung und einer Beitragsordnung sowie Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Funktionsgebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern;
Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung die Vollversammlung sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn sie sich auf alle Kammerangehörigen und alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung vorlegt;
Festsetzung der Geschäftsordnung;
Festsetzung der Dienstordnung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Dokumentnummer
NOR12137063
Alte Dokumentnummer
N8199433741J