Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1995Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin:
Arbeitnehmerschutzvorschriften;
Arbeitnehmerschutzbehörden;
Vorschriften auf dem Gebiet des Mutterschutzes und der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen;
Sozialversicherungsrecht;
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
Betriebsverfassungsrecht.
Arbeitsorganisationsformen;
Lohnsysteme.
Arbeitsphysiologie:
Herz-Kreislauf-Atmungssystem unter Belastung;
Stoffwechsel, Wärmehaushalt und Ernährung bei Arbeit;
Physische Leistungsfähigkeit, Ermüdung, Pausen;
Sinnesleistungen im Arbeitsprozeß.
Ergonomische Arbeitsgestaltungen.
Belastungs- und Anforderungsprofile der Arbeit;
Spezielle Technologien und Arbeitsformen;
Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit.
Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz;
Strahlenschutz.
Arbeitspathologie:
Berufserkrankungen durch chemische Stoffe;
Berufliche Schäden durch physikalische Einflüsse;
Berufliche Erkrankungen der Atmungsorgane;
Berufliche Hauterkrankungen;
Berufliche Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
Infektions- und parasitäre Krankheiten als Berufskrankheiten;
Unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind.
Arbeitsmedizinische Nachweisverfahren.
Maßnahmen der Rehabilitation.
Besonders schutzbedürftige Personen:
Chronisch Kranke;
Behinderte;
Rehabilitanden;
Jugendliche;
Werdende und stillende Mütter.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Biostatik – Epidemiologie.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat praktische Übungen, insbesondere labormedizinische Untersuchungen, arbeitsmedizinische Nachweisverfahren und Funktionsprüfungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu umfassen sowie Betriebsbesichtigungen vorzusehen.
Schlagworte
Arbeitsgerichtsbarkeit, Belastungsprofil, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Stützapparat, Infektionskrankheit
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133307
Alte Dokumentnummer
N8198411470Y