Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.1984 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 130/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.198431.12.2006 BGBl. Nr. 130/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmareferentenprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1984BGBl. Nr. 130/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6, (1) Die Prüfung ist mit „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüfung sind die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen im Rahmen des Auswahlverfahrens richtig und die schriftlichen Kurzdarstellungen sowie der mündliche Prüfungsteil von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden.
  2. Absatz 3,Bei negativer Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles darf der Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr antreten. Die Prüfung kann nach einer angemessenen Frist, die von der Prüfungskommission festzusetzen ist, wiederholt werden. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Prüfung darf jedoch nicht öfter als dreimal wiederholt werden. Bei negativer Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles muß nur dieser Teil der Prüfung wiederholt werden.
  3. Absatz 4,Die Feststellung, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht, treffen alle Mitglieder der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Gesetzesnummer

10010462

Dokumentnummer

NOR12133300

Alte Dokumentnummer

N8198411452Y