Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1995 bis 28.05.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.199528.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008
§ 104.10.199131.03.1995 BGBl. Nr. 524/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1995

Außerkrafttretensdatum

28.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 11, Arzneimittelgesetz der Zulassung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Behältnissen und Außenverpackungen gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Soweit Paragraph 14, Absatz 2 und die Paragraphen 35 bis 39 nichts anderes bestimmen, hat die Kennzeichnung der Behältnisse und Außenverpackungen alle Angaben gemäß den Paragraphen 4 bis 19 zu enthalten und unter den Voraussetzungen der Paragraphen 20 bis 34 zusätzlich den jeweiligen Kennzeichnungsanforderungen dieser Bestimmungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für radioaktive Arzneispezialitäten und für Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Arzneimittelgesetzes nicht in den vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, Arzneimittelgesetz in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Kennzeichnung auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.
  4. Absatz 4,Die Außenverpackung oder das Behältnis dürfen zusätzlich zu den Angaben, die in der Kennzeichnung enthalten sein müssen, einzelne Angaben der Gebrauchsinformation enthalten. Handelt es sich dabei um die Angabe von Anwendungsgebieten, sind alle in der Gebrauchsinformation enthaltenen Anwendungsgebiete anzuführen, wobei der Gebrauch von Überbegriffen zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138558

Alte Dokumentnummer

N8199546823J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/402/P1/NOR12138558